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Beurlaubung

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Eine Beurlaubung vom Unterricht oder anderen teilnahmepflichtigen schulischen Veranstaltungen ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf eines schriftlichen Antrags der Personensorgeberechtigten. Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beurlaubungstermin ein. 

Die Entscheidung über eine Beurlaubung innerhalb eines Schuljahres bis zu einer Dauer von drei Tagen liegt in der Verantwortung der Klassenlehrkraft. Bei Beurlaubungen von bis zu vier Wochen entscheidet die Schulleiterin. Für Beurlaubungen über diesen Zeitraum hinaus ist das zuständige Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel zuständig.

 

Eine Beurlaubung kann unter anderem in folgenden Fällen erfolgen: 

  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuche oder Behördengänge, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden können.

  • Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten, sofern die Zugehörigkeit zur entsprechenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird.

  • Teilnahme an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben, die nicht schulische Veranstaltungen sind.

  • Schulbesuch im Ausland, insbesondere im Rahmen von Schüleraustausch oder Sprachkursen.

  • Heilkuren und ärztlich verordnete Erholungsreisen.

  • Teilnahme an schulischen Mitwirkungsveranstaltungen auf Schul-, Kreis- und Landesebene gemäß Teil 7 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Bitte beachten Sie, dass § 84 Absatz 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes hiervon unberührt bleibt.

Bitte beachten Sie, dass Reise- und Urlaubstermine der Eltern nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung gelten (VV Schulbetrieb Abschnitt 1 Nr. 8).

Zur Beantragung einer Freistellung Ihres Kindes nutzen Sie bitte das beigefügte Antragsformular.

 

verletzung kind

 

Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Personensorgeberechtigten schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufügen, sofern die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist. Wenn die Beurlaubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist eine Bestätigung durch den Arzt erforderlich. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich unserer Schule. Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft das Kind ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben. Eine Teilnahme am Unterricht ist jedoch für theoretische Unterweisungen und gegebenenfalls Hilfsdienste notwendig. (VV Schulbetrieb Abschnitt 1 Nr. 10)

Bitte nutzen Sie für das ärztliche Attest das beigefügte Formular.

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